für Lohnunternehmen WITTING

Stand: 01.01.2024

Abkürzungen:

AGB    Allgemeine Geschäftsbedingungen
LUW   Lohnunternehmer WITTING
AG      Auftraggeber


1  Geltungsbereich

1.1  Diese AGB gelten für alle durch LUW ausgeführte Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Dienstleistungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, sind die übrigen nicht davon betroffen und gelten weiterhin. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommen.

1.2  Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen und Absprachen bedürfen der Schriftform und werden Bestandteil eines Vertrags.

1.3  Diese AGB gelten auch für private Kunden insoweit sie nicht dem Konsumentenschutzgesetz widersprechen.

1.4  Die AGB unserer Kunden gelten für LUW selbst bei Kenntnisnahme nicht, nur wenn sie durch LUW schriftlich anerkannt werden.

1.5  Mit dem Erscheinen einer neuen AGB-Version verlieren die vorhergehenden, soweit sie nicht bei vorhergehendem Vertragsabschluss gültig waren, ihre Gültigkeit.

1.6  Sollten sich die AGB aufgrund von gesetzlichen Vorgaben ändern, gelten diese Änderungen auch für laufende Verträge.


2  Vorab-Pflichten des AG

2.1  Die Flächen bzw. Bearbeitungsgüter sind vor der Durchführung der Arbeiten vom AG sorgsam vorzubereiten, um Personen- und Materialschäden zu verhindern.

2.2  Die Flächen bzw. Bearbeitungsgüter sind von Fremdkörpern, Hindernissen (auch verborgene) und Gefahrenquellen zu befreien. Sind diese nicht zu beseitigen, ist der AG verpflichtet, frühest möglich, am besten vor Vertragsabschluss, auf diese hinzuweisen.

2.3  Wenn der AG über etwas nicht informiert hat, geht die Haftung bei Schäden auf den AG über. Dazu wird ein vom AG und LUW unterschriebenes Protokoll angefertigt.

2.4  Besonders zu erwähnen sind zB. unterirdische Versorgungsleitungen, Rohre, Kabelstränge und Leitungen, etc..

2.5  Dies gilt für alle Hindernisse, ob dem AG bekannt oder unbekannt - er hat sich im voraus eingehend zu informieren.


3  Angebot

3.1  Ein Angebot ist freibleibend und unverbindlich in Bezug auf alle Angaben.

3.2  Ein Angebot für Materialien und Leistungen ist nur in Gänze möglich. Bei Änderungs- bzw. Ergänzungs-Wünschen durch den AG wird ein neues Angebot erstellt und das alte erlischt.

3.3  Wenn im Angebot nicht anders angegeben, erlischt dieses nach zwei Wochen ab Erstellung.

3.4  Die Preise in einem Angebot hängen von den Angaben und Vorgaben des AG zur Auftrags-Durchführung ab. Es kann auch eine Vorortbesichtigung vereinbart werden, um die geschilderten Umstände abzuklären.

3.5  Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung können je nach Absprach pauschal oder nach Arbeitsstunden (Personal) und Betriebsstunden (Maschinen) berechnet werden.

3.6  Die Preise werden in Euro ohne USt bzw. MWSt angegeben (netto). Bei Rechnungsstellung wird die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen USt. bzw. MWSt separat ausgewiesen und dem Nettobetrag hinzugefügt.


4  Vertrag / Auftrag

4.1  Ein Vertrag kommt erst nach der Beauftragung durch Vertragsunterzeichnung des AG und die darauf folgende Auftragsbestätigung vun LUW.

4.2   Die Vergabe des Auftrages oder Teilen davon durch LUW an Subunternehmen bleibt vorbehalten.

4.3   Änderungen, Zusatzaufträge und Ergänzungen dürfen nicht an Mitarbeiter oder Subunternehmen erteilt werden. Dies kann nur über LUW erfolge, falls nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.


5  Auftragsdurchführung

5.1  LUW bemüht sich, die Dienstleistungen im Rahmen der vereinbarten Termine zu erbringen.

5.2  Bei Nichteinhaltung der Termine durch LUW stehen dem AG die geltenden Rechte zu. Zuvor muss er dem LUW eine angemessene Nachfrist zur Erbringung gewähren.

5.3  Die Durchführung kann in Absprache zwischen LUW und AG verschoben oder ausgesetzt werden, wenn widrige Gründe einer Durchführung entgegen stehe – zB. Naturgewalten, schlechte Witterung, Betriebsstörungen, höherer Gewalt, Krankheit oder andere vergleichbare Umstände, die LUW daran hindern, die Durchführung termingerecht zu erledigen.

5.4  Ansonsten besteht ein Schadenserstzanspuch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.5  Bei Fahrten von Feldern, Forst- und Feldwegen auf öffentliche Straße bemüht sich das LUW die Verschmutzung so gering wie möglich zu halten. Sollten trotzdem Verunreinigungen auftreten, so ist der AG unverzüglich zu verständigen. Es obliegt dem AG dann, diese umgehend für den Verkehr zu kennzeichnen und auf eigene Kosten zu beseitigen. Der AG übernimmt damit die Pflicht der Säuberung und die Haftung für das LUW.


6  Abnahme

6.1  Das LUW hat dem AG unmittelbar nach Fertigstellung die ganze oder vereinbarte teilweise Erledigung zu melden. Dies ist durch den AG zu bestätigen. Sollte keine Meldung stattfinden, zB. bei kleineren Auftrügen, so gilt die Rechnungsstellung ersatzweise als Meldung.

6.2  Der AG ist nach der Leistunsmeldung bzw. nach Erhalt der Rechnung umgehend dazu verpflichtet, Beanstandungen innerhalb von 5 Werktagen (incl. Samstag) schriftlich dem LUW bekannt zu geben, incl. der vollständigen Darlegung des Mangels.

6.3  Verdeckte Mängel müssen vom AG spätestens 5 Werktage (incl. Samstag) nach Ersichtlichwerden dem LUW gemeldet werden.

6.4  Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt und führen zum Verlust von evtl. Ansprüchen gegenüber dem LUW.


7  Rechnung / Zahlung

7.1  Die in der Rechnung aufgeführten Preise stützen sich auf die im Angebot und Auftrag dargelegten Preise.

7.2  Für nachträglich vereinbarte Erweiterungs- und Zusatzleistungen (s. Punke 4.3) wird eine gesonderte Rechnung erstellt.

7.3  Eine Mängelanzeige entbindet den AG nicht von der Zahlung des Rechnungsbetrages. Dafür wird dem LUW eine angemessene Nachbesserungsfrist gesetzt.

7.4  Der Rechnungsbetrag ist brutto ohne Abzug innerhalb von 10 Werktagen (incl. Samstag) auf das in der Rechnung genannte Konto des LUW zu leisten. Rechnungen werden mit ausgewiesener MWSt./USt. erstellt.

7.5  Der Zahlungsbetrag kann in der Rechnung durch Gewährung von Skonto gekürzt werden.

7.6  Die Zahlungsfrist kann in der Rechnung für den Kinden verlängert werden.
7.7  Es gelten die in der Rechnung vermerkten Zahlungsbeträge und Zahlungsfristen sowie die dazu vermerkten Bedingungen.

7.8  Forderungen des AG an das LUW sind zur Aufrechnung ausgeschlossen und bedürfen einer separaten Rechnung.

7.9  Bei längerfristigen Arbeiten, zB. Winterdienst oder ähnliche wiederkehrende Arbeiten, können im Angebot/Auftrag auch Zwischenabrechnungen vereinbart werden, zB. monatlich. Diese werden dann bei der Abschlussrechnung als Guthaben gelistet und verrechnet.


8  Zusatz für Winterdienst

8.1  Die Räumung und Streuung erfolgt nach den Vorgaben des AG.

8.2  Der AG ist dafür verantwortlich, dass diese Vorgaben in Umfang und Zeiten gesetzlichen Vorschriften nach §93 der StVO genügen. Das LUW ist hier nur Erfüllungsgehilfe.

8.3  Ist die Ausführung aufgrund von Hindernissen nicht möglich, so kann die Räumung und Streuung nicht durchgeführt werden. Das LUW übernimmt hirefür auch keine Haftung.

8.4  Auch für Ereignisse, die nach der Räumung und Streuung durch Dritte auftreten, haftet das LUW nicht.

8.5  Bei Räumungen können trotz gebotener Sorgfalt Schäden an Boden, Randsteinen, Kanaldeckeln, etc. auftreten. Hierbei wird das LUW durch den AG völlig schad- und klaglos gehalten.

8.5  Für Hindernisse gelten die gleichen Bedingungen wie unter Abs. 2 aufgeführt


9  Gerichtsstand

9.1  Als Gerichtsstand gilt bei Vertragsabschluss das örtlich für das LUW zuständige Gericht als vereinbart.

9.2  In Fall des LUW ist dies: Bezirksgericht Reutte, Obermarkt 2, A  6600  Reutte.

9.3  Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.


10  Nebenabreden

10.1  Nebenabreden sind nur gültig und wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart und von AG und LUW bestätigt wurden.


11  Salvatorische Klausel

11.1  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderungen der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen des Vertrags davon unberührt und gültig bleiben.

11.2  Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.

11.3  Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke, Irrtümer oder Schreibfehler enthalten sollte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen...

Rauth 11, A 6672 Nesselwängle
office@lu-witting.at     +43 (676) 4700127

                                                                                                                   

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